Damit diese Pflichtangaben wirklich lesbar sind, müssen sie nach der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) mindestens in 1,2 mm großer Schrift,
bei kleinen Verpackungen in mindestens 0,9 mm großer Schrift erfolgen. Auf jeder Verpackung müssen mindestens diese sieben Angaben zum Lebensmittel
stehen: Das ist zuerst die Bezeichnung des Lebensmittels, früher Verkehrsbezeichnung genannt. Kurze Bezeichnungen wie „Apfelsaft-Schorle“ oder
aussagekräftige Umschreibungen, z. B. Milchmischgetränk aus Magermilch mit Erdbeergeschmack, sollen den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf den ersten Blick zeigen,
um welche Art von Lebensmittel es sich handelt. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Eigennamen des Lebensmittels (z. B. Monsterbacke oder Twix),
bei dessen Wahl die Herstellerinnen und Hersteller ihrer Kreativität freien Lauf lassen dürfen. Das Zutatenverzeichnis findet
sich in der Regel auf der Rückseite der Verpackung.
Es listet in absteigender Reihenfolge alle Zutaten sowie Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und Farbstoffe auf. Die Hauptzutat findet sich also an erster Stelle.
Wird eine Zutat, z. B. durch eine Abbildung, besonders hervorgehoben, muss ihr prozentualer Anteil angegeben sein.
Wichtige Neuerungen enthält die LMIV für die Allergenkennzeichnung: Heute müssen nicht mehr nur die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse**, die Allergien
(z. B. Eier, Erdnüsse) oder Unverträglichkeiten (z. B. Gluten, Laktose) auslösen, aufgelistet werden, sondern auch deutlich durch Farbe oder Fettdruck
hervorgehoben werden. Außerdem muss nun auch bei unverpackter Ware, z. B. an der Verkaufstheke bei der Bäckerin oder beim Bäcker oder in der Mensa, über enthaltene Allergene
informiert werden.
Wichtige Rückschlüsse auf die Haltbarkeit gibt das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD). Es sagt aus, wie lange ein noch original verpacktes und richtig gelagertes
Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften behält. Es sagt nichts aus über einen möglichen Verfall (Verfallsdatum). Riecht und schmeckt ein „abgelaufenes“
Lebensmittel auch nach diesem Datum noch einwandfrei, kann es ohne Bedenken verzehrt werden. Das gilt jedoch nicht für leicht verderbliche Lebensmittel wie
Hackfleisch und Eier, die anstelle des MHD ein Verbrauchsdatum tragen. Nach dessen Ablauf sollten sie nicht mehr gegessen werden. Bei allen verpackten
Lebensmitteln informiert die Nettofüllmenge darüber, wie viel das Produkt wiegt (in g oder kg) bzw. bei Flüssigkeiten wie viel Volumen sie umfassen
(in ml oder l). Angaben zur Herstellerin bzw. zum Hersteller, Verpackerin bzw. Verpacker oder Verkäuferin bzw. Verkäufer finden sich in der Firmenanschrift
und ermöglichen so eine direkte Kontaktaufnahme bei
Fragen oder Beschwerden. Ab dem 13. Dezember 2016 müssen fast alle verpackten Lebensmittel eine Nährwertkennzeichnung tragen. Schon jetzt nutzen viele
Herstellerinnen und Hersteller freiwillig diese Möglichkeit. Diese Nährwerttabelle muss über sieben Kriterien („Big 7“) Auskunft geben: den Energiegehalt, die Menge an Fett,
an gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Alle Angaben müssen sich zur besseren Vergleichbarkeit auf 100 g oder ml beziehen.
Wenn ein Gesundheitswert mit einer Aussage (health claim) wie z. B. „enthält Vitamin C“ hervorgehoben wird, ist die Auflistung der Big 7 sowie der
speziell genannten Nährstoffe schon jetzt Pflicht.
** Kennzeichnungspflichtige Allergene
Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Karmut oder Hybridstämme davon), Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen,
Milch und Laktose, Schalenfrüchte (Mandeln, Hasel-, Wal-, Kaschu-, Peca-, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse), Sellerie, Senf, Sesamsamen,
Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 mg SO2 pro kg oder l), Lupinen, Weichtiere.